Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßgebender Immissionsort

Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.