Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken, die sowohl gemäß , LGBl. 8500, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.