Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VII

Verkehr der Personalvertretungsausschüsse untereinander und mit den Wahlausschüssen

(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.

(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) oder seine Enthebung ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.