Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt VI

Wechsel der Ausschußfunktionäre

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.

(2) Erfüllt der Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch längere Zeit nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion enthoben werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch eine Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.