Abschnitt I
Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ein Personalvertretungsausschuß kann ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist auch mündlich (telefonisch) einberufen werden, wenn sämtliche Ausschußmitglieder damit einverstanden sind.
(3) Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen ( zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
