Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer

Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge

(1) Die Bezüge betragen für

1. den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,

2. einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %

des Ausgangsbetrages nach .

(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.