8. Abschnitt
Bezüge des Präsidenten und der Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Höhe der Bezüge, Pensionsvorsorge
(1) Die Bezüge betragen für
1. den Präsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 75 %,
2. einen Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer 55 %
des Ausgangsbetrages nach .
(2) Die Abschnitte 2, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle des Landes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer tritt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
