Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge
(1) Für die Pensionsversicherung des Bürgermeisters und der Organe gemäß gelten die Bestimmungen der bis 12 sinngemäß.
(2) Für die freiwillige Pensionsvorsorge des Bürgermeisters und der Organe gemäß gelten die Bestimmungen des sinngemäß.
(3) Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000, ist für Gemeindeorgane () nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
1. Die in den und 18 (Abschluß und Kündigung von Pensionskassenverträgen), 4 (Leistung von Beiträgen) und 6 (Tragung von Verwaltungskosten und Versicherungssteuer) des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG geregelten Rechte und Pflichten hat die Stadt bzw. die Gemeinde wahrzunehmen.
2. Die Erklärung über die ausgewählte Pensionskasse ( des Pensionskassenvorsorgegesetzes – PKVG) ist gegenüber der Stadt bzw. der Gemeinde abzugeben.
3. Anstelle der Bezüge nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, sind die Bezüge nach diesem Gesetz maßgebend.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
