Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschußverfügung

(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.

(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.

(3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.