Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung des Abschusses

(1) Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.

(2) (entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)

(3) Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.