6. Abschnitt
Sonstiges
Kosten
Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.
Beachte: Verfassungsbestimmung (vgl. )
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
