Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
