Auskunftspflicht
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
