Betretung durch Grundeigentümer
Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Betretung durch Grundeigentümer
Vom Eingriffsverbot der §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 NÖ Nationalparkgesetz ausgenommen ist das Betreten von Nationalparkflächen durch die jeweiligen Grundeigentümer und deren Beauftragte.