Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmung

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 88, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

2. hinsichtlich und 3 mit 1. Jänner 2005 und

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Juli 2007

in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

(Anm.: Z 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Verordnungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) Auf Sachverhalte,

1. die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 und

2. die sich bis zum 31. Dezember 2008 verwirklicht haben, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008

weiterhin anzuwenden. Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2009 verwirklicht haben, ist mit Ausnahme des Abs. 2 Z 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2008 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Betriebsinhaber gemäß Zahlungsansprüche im Ausmaß des regionalen Durchschnittswerts zuzuweisen sind.

(7) Die , 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, 27 Abs. 4 und 30a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die

1. , und 5, und 3, § 8h, , , und Z 3a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2014,

2. , , , , , , , , , , § 12, , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 treten mit 1. Jänner 2015 und

3. § 8i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 tritt mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(9) Verordnungen gemäß in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) Auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2014 verwirklicht haben, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 weiterhin anzuwenden.

(11) Die

1. , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 1. Juli 2017,

2. und Abs. 2 Z 2 und Z 10 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 1. Jänner 2018,

3. , 4 und 5, und 5, , , , , , § 12 Abs. 1 und 3, , , , , , und 9, , , , , – Einleitungsteil, 2 und 3, , und und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 8. Jänner 2018,

4. und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit 25. Mai 2018 und

5. , , a bis 2f und Z 3a und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag

in Kraft.

(12) Auf Sachverhalte, die

1. bis 31. März 2015 verwirklicht wurden, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2009,

2. bis 31. Dezember 2017 verwirklicht wurden, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014 und

3. bis 25. Mai 2018 verwirklicht wurden, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014,

weiterhin anzuwenden.

(13) in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß erfolgt.

(14) b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(15) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(16) Die

1. , , , , , , , , , , , , , , , , , und 2, , , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft, zugleich treten die § 8h, § 8i und § 12 jeweils samt Überschrift außer Kraft und

2. und 5, , 2 und Entfall des Abs. 4, , , , , , , , , , , , und 9, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt außer Kraft..

(17) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die , , , , , , , , , § 8h, § 8i, § 12, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.

(18) Verordnungen gemäß , , , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten

1. hinsichtlich des und des , soweit es die Antragstellung für das Antragsjahr 2023 und die im Antrag notwendigen Angaben zu flächen- und tierbezogenen Maßnahmen betrifft, mit 1. Oktober 2022 und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 2023

in Kraft.