Einsatzbestimmungen
. Im Fall eines Einsatzes nach oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:
1. Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
2. Abweichend von ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
3. Abweichend von ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
