Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Arten

. (1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht

1. der Militärpilotenausweis,

2. der Militär-Flugschülerausweis,

3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,

4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,

5. der Militär-Bordtechnikerausweis,

6. der Militär-Ladetechnikerausweis,

7. der Militär-Luftaufklärerausweis und

8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.

(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht

1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,

2. der Militär-Flugleitungsausweis,

3. der Militär-Radarleitausweis,

4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und

5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.

(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.