Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Militär-Fallschirmspringer

Gültigkeit

. (1) Militär-Fallschirmspringerausweise sind vom Tag der Ausstellung an bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres gültig. In der Folge sind sie nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils um weitere 24 Monate zu verlängern.

(2) Für die Verlängerung der Gültigkeit eines Militär-Fallschirmspringerausweises ist neben dem Nachweis über die Militärfallschirmspringertauglichkeit die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Absprünge mit den zugehörigen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten für die jeweilige Befähigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerausweises unter Zugrundelegung des Qualitätsmaßstabes nach zu erbringen. Diese erforderlichen Absprünge sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festzulegen.