Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.