Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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11. Abschnitt

Bestimmungen über den Monatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge im Gehaltssystem alt

Anwendungsbereich der bis 157a

Die bis 157a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung () abgegeben haben.