Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag eine Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen unter sinngemäßer Anwendung von § 51a NÖ LBG zu gewähren.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
