Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

Die Bestimmung des , LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

1. im anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.

2. auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.