Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung
Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. im anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.
2. auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes zur Anwendung kommt.
