Ordnungsstrafen
Die Bestimmungen des in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ordnungsstrafen
Die Bestimmungen des in Verbindung mit § 98 NÖ LBG, LGBl. 2100, finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.