Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiungen

Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des nicht:

1. Die sogenannten Bettelmusiken;

2. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend

wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen;

3. Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z. B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist;

4. Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführt werden;

5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt eingehoben noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;

6. Die Vorführungen von Filmen, die gem. des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1/1962, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit „besonders wertvoll“ oder „wertvoll“ oder „sehenswert“ bewertet wurden;

7. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

8. Ausspielungen gemäß des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den , und und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner.