Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiungen im Einzelfall

Der Gemeinderat kann auf Ansuchen alljährlich für zwei Veranstaltungen der Ortsfeuerwehr von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreien, wenn der gesamte Reinertrag ausschließlich Feuerwehr- und Rettungszwecken zugeführt wird.