IV. Gemeinsame Bestimmungen
Abgabeschuldner
Zur Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei gewerbsmäßigen Betrieben der Betriebsinhaber (Pächter) verpflichtet. Im Falle des ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Apparates; der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke haftet jedoch neben dem Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
