Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Gemeinsame Bestimmungen

Abgabeschuldner

Zur Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe ist der Unternehmer der Veranstaltung, bei gewerbsmäßigen Betrieben der Betriebsinhaber (Pächter) verpflichtet. Im Falle des ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Apparates; der Inhaber der benützten Räume oder Grundstücke haftet jedoch neben dem Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.