Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostenersatz

Die Behörde hat dem Betreiber oder der Betreiberin der Heizungsanlage für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß und 2 und Überprüfungen nach einen Kostenersatz aufzutragen. Der Kostenersatz ist in der Höhe der der Gemeinde aufgrund des der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz entstandenen Kosten zuzüglich des Betrages gemäß dieser Verordnung festzusetzen.