Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmungen

(1) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind.

(2) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die als Zusatzheizungen nach der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, gelten, dürfen, ohne Einschränkung auf 30 Tage, weiterbetrieben werden, wenn sie

a) bis spätestens zum 31. Dezember 2023 bei der Behörde gemäß und 2 angezeigt werden,

b) die Anforderungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung erfüllen, und

c) vor der Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung nach unterzogen werden und mit einem Pufferspeicher gemäß Abs. 1 ausgestattet werden.

(3) Heizungsanlagen nach der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2007, dürfen weiterbetrieben werden, wenn durch die besonderen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage Teil 1, Bereich 1, Tabelle A dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, gewährleistet ist.

(4) Heizungsanlagen, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 als Lagerbestände in Betrieb genommen werden.

(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht gemäß der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert wurden und innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, neu errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen durch den Betreiber oder die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, registriert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025