Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Für die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen, deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang stehenden Geräten ist, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für

a) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW,

b) Verbrennungsanlagen nach der Abfallverbrennungsverordnung, ausgenommen die Mitverbrennungsanlagen nach der Abfallverbrennungsverordnung,

c) Abgasnachverbrennungsanlagen.