Verwaltung von Gemeindestraßen
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Verwaltung von Gemeindestraßen
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008