III. Abschnitt
Straßenverwaltung
Verwaltung von Landesstraßen
Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung der Bauausführungen an solchen Straßen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 89/2002, LGBl. Nr. 60/2008
