Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindeaufsicht

Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008