Gemeindeaufsicht
Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Gemeindeaufsicht
Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008