Sitz und Stimme
(Verfassungsbestimmung)
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
