Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gelöbnis der Abgeordneten

(Verfassungsbestimmung)

(1) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Sitzung des Landtages über Aufforderung des Präsidenten vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Von später eintretenden Abgeordneten ist die Angelobung bei ihrem Eintritt zu leisten.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.