Zuordnung
Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß § 100 LWO, LGBl. 0300 ergibt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
