Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt I

Die Abgeordneten zum Landtag

Wahlschein

(Verfassungsbestimmung)

(1) Jedem Abgeordneten des Landtages ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen, der in der Landtagsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Landtagsdirektion hat jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.