Wahl der Mitglieder der Landesregierung
(Verfassungsbestimmung)
Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten () und der Wahl der Präsidenten () sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
