Abschnitt II
Die Präsidenten
Wahl der Präsidenten
(Verfassungsbestimmung)
(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.
(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
