Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Die Präsidenten

Wahl der Präsidenten

(Verfassungsbestimmung)

(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.

(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.