Zuständigkeit der Schul- oder Clusterleitung
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:
1. die Gewährung von Sonderurlauben mit einer Dauer von höchstens drei Tagen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
2. die Gewährung von Pflegefreistellung;
3. die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen oder Dienstverrichtungen am Dienstort
a) für Fortbildungsveranstaltungen, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte,
b) für Tätigkeiten im Rahmen des mobilen Dienstes;
4. die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges, ausgenommen für Zusatzausbildungen, Hochschul- und Universitätslehrgänge sowie EU-Projekte;
5. die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
6. die Festlegung der Diensteinteilung;
7. die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson und deren Abberufung aus den im angeführten Gründen;
8. die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Person und deren Abberufung aus den im angeführten Gründen.
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
