Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständigkeit der Landesregierung

Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:

1. die Entscheidung über die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, die finanzielle Auswirkungen für das Land Salzburg nach sich ziehen und für die der Bund keinen Kostenersatz zu leisten hat;

2. die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg;

3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 28/2026);

4. die Auszahlung sämtlicher Bezüge, Nebengebühren und sonstiger Vergütungen an Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen.