2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
(1) Soweit sich aus den bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
