(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die , 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.
