Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nach dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.

(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.