Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Personalvertretung

Der Personalvertretung der Lehrpersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor Leiterstellen verliehen oder Auszeichnungen beantragt werden sowie in jenen Fällen, in welchen das Personalvertretungsgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014