Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber der Bildungsdirektion und der Schulleiterin/dem Schulleiter jeweils die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018