Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2021, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, außer Kraft.
(3) dieser Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Überprüfung durch die Zulassungsbehörde () für Fahrzeuge bereits bestehender Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelverkG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019), die mit 1. Jänner 2021 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw gelten (§ 19 Abs. 8 GelverkG), nicht durchzuführen ist. Entsprechen diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen des dieser Verordnung, dürfen sie durch den bisherigen Zulassungsinhaber bzw. die bisherige Zulassungsinhaberin bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden.
