Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

Verwendungsvoraussetzungen

. (1) Bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi dürfen nur solche Fahrzeuge (Personenkraftwagen im Sinn des oder Kombinationskraftwagen im Sinn des ), verwendet werden, bei denen

1. bei einer besonderen Überprüfung gemäß festgestellt wurde, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und

2. von der Zulassungsbehörde mit Bescheid festgestellt wurde, dass das Fahrzeug zudem den in bis 1b, bis 3 sowie dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entspricht.

(2) Von einer Überprüfung gemäß sind jene Kraftfahrzeuge ausgenommen, bei denen diese Überprüfung oder eine Begutachtung gemäß nicht länger als ein Jahr zurückliegt.