5. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmung
. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 15 Abs. 6 GelverkG zu bestrafen.
