Familienhospizfreistellung
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
a) Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,
b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Auf Ansuchen des Beamten kann die gänzliche Dienstfreistellung vorzeitig beendet werden, wenn der Grund für die Gewährung der Familienhospizfreistellung weggefallen ist, das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Familienhospizfreistellung für den Beamten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Der Dienstgeber hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkinder) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. Abweichend von Abs. 1 ist die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so ist sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten zu gewähren, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Auswirkungen der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c auf den Arbeitsplatz gilt des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß.
