Ausgleichszahlung bei Bildungsteilzeit
(1) Dem Beamten gebührt für die Dauer der Bildungsteilzeit nach neben dem der herabgesetzten Wochendienstzeit entsprechenden Monatsbezug eine Ausgleichszahlung unter der Voraussetzung, dass er einen Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes erbringt.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung ist von der Landesregierung jährlich mit Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf § 37e Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festlegung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Bestimmungen über den Anfall, die Einstellung und die Auszahlung des Monatsbezuges gelten sinngemäß. Für den Zeitraum, in dem der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, gebührt keine Ausgleichszahlung und ist diese allenfalls zurückzuerstatten.
