Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Ernennungserfordernisse

Die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Ernennungserfordernisse werden auch dann erfüllt, wenn

a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,

b) soweit das besondere Ernennungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften

als dem jeweiligen Ernennungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.